Du willst kündigen – aber du weißt nicht genau, was du dabei beachten musst. Fristen, Timing, Arbeitszeugnis, Freistellung: In der Kanzleiwelt gibt es einige Besonderheiten, die im Kündigungsprozess relevant werden können. Dieser Artikel klärt die wichtigsten Punkte – direkt und ohne Umwege.
Die gesetzliche Kündigungsfrist
Grundlage ist § 622 BGB. Als Arbeitnehmer:in kannst du mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen – unabhängig davon, wie lange du schon in der Kanzlei bist. Das ist die gesetzliche Mindestfrist für dich als Arbeitnehmer:in.
Dein Arbeitsvertrag kann eine abweichende Frist enthalten – aber nur zu deinen Gunsten, nicht zu deinen Lasten. Eine vertraglich vereinbarte Frist von 3 Monaten zum Monatsende ist also möglich und bindend, wenn du sie selbst unterschrieben hast.
Tarifvertrag DStV: Staffelung nach Betriebszugehörigkeit
Viele Kanzleien orientieren sich am Manteltarifvertrag des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV). Dort ist eine Staffelung vorgesehen, die bei längerer Betriebszugehörigkeit längere Fristen vorsieht – aber auch für den Arbeitnehmer:
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (Arbeitnehmer:in) | Zum |
|---|---|---|
| Bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
| Ab 2 Jahren | 1 Monat | Monatsende |
| Ab 5 Jahren | 2 Monate | Monatsende |
| Ab 8 Jahren | 3 Monate | Monatsende |
| Ab 10 Jahren | 4 Monate | Monatsende |
Achtung: Gilt nur wenn der DStV-Tarifvertrag in deiner Kanzlei angewendet wird oder dein Vertrag entsprechende Klauseln enthält. Im Zweifel gilt die gesetzliche Frist (§ 622 BGB).
Wann ist der richtige Zeitpunkt?
Timing ist bei Steuerfachangestellten wichtiger als in anderen Berufen – weil die Steuersaison alles verändert.
Januar bis April: Hochsaison – ungünstig zum Kündigen
In der Hochsaison sind Kanzleien überlastet. Eine Kündigung mitten in der Erklärungssaison hinterlässt einen schlechten Eindruck, egal wie professionell du vorgehst. Außerdem haben neue Kanzleien in dieser Zeit weniger Kapazität, dich ordentlich einzuarbeiten.
Mai bis August: Günstigster Zeitraum
Nach dem Abflauen der Hochsaison ist der beste Moment. Kanzleien haben wieder Luft, Einarbeitungen funktionieren besser, und das Verhältnis zu deinem alten Arbeitgeber endet weniger im Stress. Wer im Mai kündigt, ist mit 4 Wochen Frist bis Ende Mai / Anfang Juni frei.
September bis Dezember: Solide, aber nicht ideal
Gut planbar, aber du nähert dich dem nächsten Jahresabschluss. Neue Kanzleien starten das nächste Jahr gern mit ihrem Team vollständig besetzt. Wer im Herbst wechselt, kommt als frisches Gesicht in eine arbeitsreiche Phase – das ist ok, wenn Einarbeitung und Onboarding gut sind.
Schriftlich kündigen – was du wissen musst
Eine Kündigung muss schriftlich und handschriftlich unterschrieben sein. E-Mail und WhatsApp reichen nicht. Kein Kündigungsgrund nötig – du musst nicht erklären, warum du gehst. Übergabe direkt oder per Einschreiben an den Kanzleiinhaber oder die Geschäftsführung.
Formulierung reicht einfach: „Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis zum [Datum] fristgemäß. Ich bitte um eine Bestätigung des Erhalts dieser Kündigung sowie um die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses."
Freistellung: Was passiert in der Kündigungsphase?
Kanzleien stellen Mitarbeitende manchmal frei – besonders wenn sensible Mandantendaten im Spiel sind. Das ist ihr Recht. Du bekommst dein Gehalt weiterhin, arbeitest aber nicht mehr. Dein Urlaub wird dabei oft verrechnet. Wenn du Resturlaub hast, solltest du das im Kündigungsschreiben ansprechen.
Arbeitszeugnis: Nicht warten
Du hast Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Beantrage es im Kündigungsschreiben direkt mit. Je länger du wartest, desto mehr Aufwand wird es – und manche Kanzleien geraten nach dem Weggang in Stress. Dein neuer Arbeitgeber wird es spätestens nach der Probezeit verlangen.
- →Erst neuen Vertrag unterschreiben – dann bei der alten Kanzlei kündigen
- →Schriftlich kündigen, handschriftlich unterschrieben
- →Kündigungsfrist prüfen: Vertrag, Tarifvertrag und § 622 BGB im Blick behalten
- →Im Kündigungsschreiben direkt qualifiziertes Arbeitszeugnis beantragen
- →Resturlaub nennen und schriftlich bestätigen lassen
- →Bei Freistellung: Zeitraum und Urlauchsverrechnung klarstellen
- →Zugangsdaten, Handakten und Übergaben geordnet abschließen
- →Keine vertraulichen Mandantendaten mitnehmen
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Rückruf anfragenDer wichtigste Rat: Erst unterschreiben, dann kündigen
Das klingt selbstverständlich – wird aber erschreckend oft falsch gemacht. Menschen kündigen impulsiv, weil sie nicht mehr können. Dann stehen sie ohne Job da, suchen unter Druck und nehmen das erste Angebot an – das selten das beste ist.
Die Reihenfolge ist entscheidend: neue Stelle finden, Vertrag unterschreiben, Startdatum bestätigen lassen – dann erst kündigen. Wer noch im Arbeitsverhältnis ist, verhandelt aus einer stärkeren Position.
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